ANSPRUCH
Wird das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmenden aufgelöst, und hinterlässt der Arbeitnehmende den Ehegatten oder minderjährige Kinder oder – bei Fehlen dieser Erben – andere Personen, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat, besteht über den Tod hinaus eine Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebenden.
ANSPRUCHBERECHTIGTE
Folgende Hinterbliebene haben Anspruch auf eine Lohnfortzahlung im Todesfall:
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der zurückgebliebene Ehegatte
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die minderjährigen Kinder
Bei deren Fehlen:
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andere Personen, denen gegenüber der Verstorbene eine nachgewiesene Unterstützungspflicht erfüllt hat
Die Lohnfortzahlung im Todesfall wird den Anspruchberechtigten durch den Arbeitgebenden ausbezahlt. Die Höhe der Leistung richtet sich nach der Anstellungsdauer des Verstorbenen in der Firma.
LEISTUNG
Eintritt bis zum vollendeten 4. Dienstjahr | 1 Monatslohn ohne jegliche Abzüge |
Ab 5. Dienstjahr | 2 Monatslöhne ohne jegliche Abzüge |
Die Dauer der Zahlungspflicht (ein oder zwei Monate) wird vom Todestag an gerechnet. Die Lohnfortzahlung im Todesfall ist weder AHV-, noch Suva-, noch BVG-pflichtig.