Falls mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Zulagen haben, gilt folgende Reihenfolge: Anspruch hat, wer
- erwerbstätig ist,
- die elterliche Sorge inne hat,
- überwiegend mit dem Kind zusammen lebt,
- im Wohnkanton des Kindes arbeitet,
- das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Bezieht kein Elternteil ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so hat dieser Vorrang, welcher das höhere Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bezieht.