Wer kann den Anspruch auf Familienzulagen geltend machen (Anspruchskonkurrenz)?

Falls mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Zulagen haben, gilt folgende Reihenfolge: Anspruch hat, wer

  1. der erwerbstätigen Person:
  2. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;
  3. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;
  4. der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;
  5. der Person, mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
  6. der Person, mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit