Besteht Anspruch auf Familienzulagen auch für ein krankes Kind oder für ein Kind mit Behinderung?

Ja. Sofern es in Ausbildung ist, erhält es bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, die Ausbildungszulage. Ist es nicht in Ausbildung, so erhält es bis zur Vollendung des 20. Altersjahres die Kinderzulage. Der Bezug einer IV-Rente für das Kind schliesst den Anspruch auf die Ausbildungszulage aus.