Nach vielen Debatten und einer gewonnenen Referendumsabstimmung werden 26 kantonale, unterschiedliche
Bestimmungen durch eine nationale Regelung abgelöst, ein sozialpolitisch wichtiger Schritt. Das Familienzulagengesetz (FamZG) bringt Verbesserungen wie Mindestansätze, Teuerungsklausel und volle Zulagen für Teilzeitbeschäftigte. Gewerkschaften und weitere Kreise forderten deshalb eine rasche Umsetzung. Mit dem Beschluss, das Gesetz erst auf den 1. Januar 2009 in Kraft zu setzen, hat es der Bundesrat jedoch verpasst, familienpolitisch ein starkes Zeichen zu setzen. Nicht so ein paar Kantone, die bereits auf 2008 die Familienzulagen auf die Mindestansätze angehoben haben.
Seit 1945 ermächtigt ein Verfassungsartikel den Bund, Vorschriften über die Familienzulagen zu erlassen. Politische Vorstösse und Expertenberichte versuchten über Jahrzehnte hinweg, eine bundesrechtliche Regelung durchzusetzen. Auch das vorliegende FamZG wurde mit einem Referendum seitens des Gewerbeverbandes bekämpft, dann aber mit 68% bei einer Stimmbeteiligung von 45% im November 2006 deutlich angenommen. Ein Schwachpunkt ist der Ausschluss der Selbständigerwerbenden. Das Parlament hat kürzlich den Auftrag
erhalten, diese Lücke zu schliessen.
Zentrale Punkte für Arbeitnehmende
Das FamZG umfasst zwei Arten von Leistungen, nämlich Kinderzulagen für Kinder ab Geburt bis 16 Jahre und Ausbildungszulagen für Jugendliche in Ausbildung zwischen 16 und 25 Jahren. Noch heute gibt es Kantone, die die Leistungsart Ausbildungszulagen nicht kennen. Sie zahlen für Jugendliche in Ausbildung bis zum 25. Altersjahr Kinderzulagen, deren Höhe jedoch tiefer ist als der im FamZG festgelegte Mindestansatz
für Ausbildungszulagen. Für beide Arten kennt das FamZG Mindestansätze, Fr. 200.–/Monat/Kind für Kinderzulagen und Fr. 250.–/Jugendliche/Monat für Ausbildungszulagen. Im Abstimmungsjahr haben sich beispielsweise viele Kinderzulagen zwischen 160 und 190 Franken bewegt, also deutlich unter dem Mindestansatz.
Viele Arbeitnehmende werden ab 1. Januar 2009 von höheren Familienzulagen profitieren, einerseits weil das Gesetz zwei Arten von Leistungen umfasst und andererseits weil Mindestansätze festgelegt sind, die zum Teil über den heutigen Ansätzen liegen. Diese Mindestansätze sind im Verhältnis zu den Kosten, die Kinder verursachen, nach wie vor tief. Zentral ist deshalb, dass
es gelungen ist, im FamZG eine Bestimmung einzubringen, wonach die Familienzulagen der Teuerung angepasst werden müssen. Das FamZG verhindert nicht, dass höhere Familienzulagen in kantonalen Gesetzen beschlossen oder im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen zwischen den Sozialpartnern ausgehandelt werden können.
Teilzeitbeschäftigte erhalten zukünftig unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad die vollen Zulagen. Damit konnte im Bereich der sozialen Sicherheit eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten eliminiert werden. Bei Arbeitsverhinderung (z.B. durch Krankheit, Unfall, Schwangerschaft) oder bei Tod des/der Arbeitnehmenden werden die Familienzulagen während des laufenden Monats und während weiteren drei Monaten nach Eintritt der Arbeitsverhinderung ausbezahlt. Dies trifft auch zu, wenn für diese Zeit kein Lohnanspruch mehr besteht. Mit dieser Regelung finden die kantonal unterschiedlichen Skalen für Familienzulagen keine Anwendung mehr.
Frauen, welche Anspruch auf Mutterschaftsurlaub haben, haben während des ganzen Urlaubs Anspruch auf Familienzulagen, unabhängig davon, ob sie einen Lohnanspruch haben. Zeitlich ist der Anspruch auf Familienzulagen bei Mutterschaft auf 16 Wochen begrenzt.
Zulagen für Kinder im Ausland werden in die Staaten der EU und der EFTA sowie in Staaten, bei denen die Schweiz durch Staatsverträge dazu verpflichtet ist, exportiert. Ins Ausland exportierte Familienzulagen werden der Kaufkraft angepasst. Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so ist die Ausgleichskasse desjenigen Arbeitgebers zuständig, der den höchsten Lohn ausrichtet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen wird in Weisungen festhalten, wie vorzugehen ist, wenn nicht zum vornherein feststeht (z.B. bei Arbeit auf Abruf), bei welchem Arbeitgeber der höchste Lohn erzielt werden kann.