Bern, 26.08.2009 – Auch alle Selbstständigerwerbenden sollen ein Anrecht auf landesweit einheitlich geregelte Familienzulagen erhalten. Der Bundesrat stimmt in seiner Stellungnahme einer Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) zu, wie sie die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) vorschlägt. Heute besteht nur in der Hälfte der Kantone ein Anspruch auf Familienzulagen für Selbstständigerwerbende, der zudem nicht überall gleich ausgestaltet ist. Schon 2005, anlässlich der parlamentarischen Beratung des FamZG, hatte sich der Bundesrat für die Anwendung des Bundesgesetzes auf die Selbstständigerwerbenden ausgesprochen.
Das FamZG, das seit dem 1. Januar dieses Jahres in Kraft ist, hat das Familienzulagensystem deutlich verbessert. Es hat auf Bundesebene die Anspruchsvoraussetzungen geklärt und vereinheitlicht und hat gesamtschweizerische Mindestbeträge festgesetzt (200 Franken Kinderzulage, 250 Franken Ausbildungszulage pro Kind und Monat). Zudem hat es Lücken bei Teilzeitarbeit und für Nichterwerbstätige geschlossen. Nicht realisiert werden konnte hingegen der Grundsatz „für jedes Kind eine Zulage“. Das FamZG gilt heute nur für sämtliche Arbeitnehmende sowie für die Nichterwerbstätigen mit bescheidenen Einkommen.
Die Selbstständigerwerbenden hingegen können auf Grund des FamZG keinen Anspruch auf Familienzulagen erheben. In 13 Kantonen gibt es Familienzulagenordnungen für die Selbstständigerwerbenden, wobei in 5 dieser Kantone der Bezug von Familienzulagen nur bis zu einer gewissen Einkommensgrenze möglich ist. In der Hälfte der Kantone besteht also noch eine Lücke, welche durch eine Bundesregelung geschlossen werden soll.
Umsetzung des Prinzips „Ein Kind, eine Zulage“
Die von der Nationalratskommission vorgeschlagene Revision des FamZG geht auf die parlamentarische Initiative Fasel ,Ein Kind, eine Zulage“ vom 6. Dezember 2006 zurück. Sie sieht ein einheitliches System für alle Erwerbstätigen vor und enthält im Wesentlichen die folgenden Anpassungen des FamZG:
- Neu werden alle Selbstständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft dem FamZG unterstellt. Sie müssen sich wie die Arbeitgebenden einer Familienausgleichskasse anschliessen.
- Die Selbstständigerwerbenden haben Anspruch auf dieselben Leistungen wie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für den Bezug von Familienzulagen gelten auch für sie keine Einkommensgrenzen.
- Zur Finanzierung der Leistungen entrichten die Selbstständigerwerbenden Beiträge, die sich nach ihrem AHV-pflichtigen Einkommen bemessen. Den Kantonen wird die Kompetenz eingeräumt, die Beiträge der Selbstständigerwerbenden auf dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung (126 000 Franken im Jahr) zu plafonieren.
Für viele Kinder von Selbstständigerwerbenden werden bereits heute Familienzulagen bezogen. Das geschieht entweder durch den Elternteil, der als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer (oftmals auch im Betrieb des Ehepartners oder der Ehepartnerin) tätig ist oder durch die Selbstständigerwerbenden selber, wenn sie daneben auch noch unselbstständig erwerbstätig sind. Berücksichtigt man zudem, dass heute in 13 Kantonen bereits Familienzulagen für Selbstständigerwerbende ausgerichtet werden, ergeben sich gegenüber heute Mehrkosten von 167 Millionen Franken, bezogen auf das Jahr 2010.
Die vorgeschlagenen Änderungen nehmen im Wesentlichen die Fassung des Nationalrates wieder auf, wie er sie bereits in der Frühjahrssession 2005 bei der Beratung des FamZG beschlossen hat. Schon damals stimmte der Bundesrat dem Einbezug der Selbstständigerwerbenden zu, die umfassende Lösung für die Familienzulagen fand aber damals im Parlament keine Mehrheit. Heute kennen 8 Kantone bereits ein solches einheitliches System und der Kommissionsvorschlag verfolgt nun diesen Weg auf eidgenössischer Ebene. Der Bundesrat befürwortet dieses Modell deshalb auch in seiner Stellungnahme zum Bericht der SGK-N.
Adresse für Rückfragen:
031 322 90 79, Marc Stampfli, Leiter Bereich Familienfragen, Bundesamt für Sozialversicherungen